Allgemeine Beförderungsbestimmungen
Neue Pellwormer Dampfschiffahrts - GmbH Pellworm
A L L G E M E I N E
B E F Ö R D E R U N G S B E D I N G U N G E N
für die Beförderung von Personen und allen sonstigen Frachten
Diese Beförderungsbedingungen gelten auf unseren Schiffen und auf
den für uns in Charter fahrenden Schiffen.
Gültig ab 01.01.2014
Amtsgericht Flensburg: HRB48 Hu – Geschäftsführer: Sven Frener
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Klaus Jensen
§1 Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeinen Beförderungsbedingungen haben den Rechtscharakter allgemeiner
Geschäftsbedingungen. Sie sind durch Aushang in unserer Geschäftsstelle auf Pellworm und auf unseren
Schiffen zur Einsicht verfügbar. Mit Abschluss von Beförderungsaufträgen und anderen Aufträgen werden
die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der
Vertragspartner werden von der Reederei nicht anerkannt. Dies gilt auch ohne ausdrücklichen
Widerspruch. Die Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen bleibt der
Reederei jederzeit vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit vom Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung durch Aushang in unseren Geschäftsräumen.
§2 Tarife
Die jeweils gültigen Tarife für den Personen- und Güterverkehr werden in den Geschäftsräumen zur
Einsicht bereit gehalten.
Auf ermäßigte Fahrpreise werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.
Alle Tarife haben keine Gültigkeit für Sonderfahrten, diese werden im Einzelfall besonders vereinbart.
Die Beförderungsentgelte sind vor Antritt der Fahrt fällig und zu entrichten. Ist für die Beförderung unbare
Zahlungsweise vereinbart, haften der Auftraggeber und der Empfänger immer für die Bezahlung des
Beförderungsentgelt. Es liegt im Ermessen der Reederei N.P.D.G. die Bezahlung des
Beförderungsentgelts vom Auftraggeber oder Empfänger zu verlangen.
§3 Schiffssicherheit
a. Den Anweisungen des Schiffspersonals und der sonst an Land eingesetzten Bediensteten der
Reederei ist Folge zu leisten.
b. Dies gilt besonders in Notfällen.
c. Die Beförderung von gefährlichen Stoffen der Klasse 2 und 3 muss rechtzeitig, 2 Tage vor
Beförderungsbeginn, angezeigt werden. Die Beförderung erfolgt nach der
Gefahrengutverordnung See und der jeweils gültigen Ausnahmegenehmigung.
§4 Fahrplan
Die Fahrpläne sind hinsichtlich der Bahn- und Busanschlüsse unter der Voraussetzung normaler Wasser-und Witterungsbedingungen aufgestellt worden. Eine Gewähr für die Einhaltung der Anschlüsse kann
nicht übernommen werden, die vorgesehenen Abfahrts- und Ankunftszeiten sind vielmehr freibleibend.
Der Kapitän und die Reederei haben das Recht, Änderungen und Abweichungen vom Fahrplan
vorzunehmen, soweit dies aufgrund der Witterung, wegen der Schiffssicherheit, wegen behördlicher
Weisungen oder aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Die Reederei behält sich ausdrücklich die Änderung der Fahrpläne, den Ausfall von Fahrten und jede
sonstige Dispositionsänderung vor, soweit dies aufgrund der besonderen Verhältnisse im Nordsee-Fährverkehr erforderlich ist.
Für Schäden, die aufgrund von Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmungen entstehen sollten, haftet die
Reederei nicht.
§5 Haftung
1. Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch
a. Tod oder Körperverletzung eines Reisenden
b. Verlust oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen
Gepäck
c. Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck während der Reise entsteht, wenn das den
Schaden verursachende Ereignis, dieses gilt auch für a. und b., entweder auf einem Verschulden
des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder,
sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf ein Verschulden des Vercharterers
sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers
beruht.
2. Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Reise
a. In den Fällen des Absatzes 1 a auf einen Betrag von 163.613,40 €
b. In den Fällen des Absatzes 1 b auf einen Betrag von 8.180,67 €
c. In den Fällen des Absatzes 1 c auf einen Betrag von 3.067,75 €
beschränkt.
3. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder
sonstigen Wertsachen.
4. Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten.
5. In allen übrigen Fällen haftet der Beförderer.
6. Der Reisende haftet dem Beförderer und seine in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden
Personen für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch für durch Nichtbeachtung
von § 5 Absatz 4 verursachte Schäden.
§ 6 Anzeige von Schäden
1. Der Reisende muss
a. äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck, Kraftfahrzeugen einschließlich des auf oder in
ihnen befindlichen Gepäcks sowie anderem Beförderungsgüter sofort bei Rückgabe, bzw. direkt
nach Verlassen der Fähre bei dem Kapitän, bzw. der Geschäftsleitung schriftlich oder mündlich
anzeigen.
b. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck und Kraftfahrzeugen und anderen
Beförderungsgütern spätestens zwei Wochen nach dem Tag des Empfanges oder der Ausschiffung
oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen dem Beförderer oder einem
von ihm Bevollmächtigten schriftlich anzeigen.
2. Beachtet der Reisende Absatz 1 nicht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein
Gepäck unbeschädigt zurückerhalten hat.
3. Eine schriftliche Anzeige des Reisenden ist nicht erforderlich , wenn der Zustand des Gepäcks sowie
des Kraftfahrzeuges einschließlich des oder in ihm befindlichen Gepäcks beim Empfang gemeinsam
festgestellt oder geprüft worden ist.
§ 7 Verjährung
1. Schadenersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust
oder Beschädigung von Gepäck oder Kraftfahrzeugen einschließlich des auf- oder in ihm
befindlichen Gepäcks verjähren in zwei Jahren.
2. Die Verjährungsfrist beginnt
a. bei Körperverletzung mit dem Tag der Verletzung des Reisenden.
b. Bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden
sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden
nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt dass diese Frist
einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet.
c. Bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Kraftfahrzeugen einschließlich des auf oder
in ihnen befindlichen Gepäcks mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die
Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
§ 8 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und allen anderen Kunden, für die der
Beförderungsvertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand je nach Höhe des
Streitwertes Amtsgericht Husum oder Landesgericht Flensburg.
Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Anhang zu den Beförderungsbedingung, Durchführungsbestimmungen
Allgemeine Hinweise
Fahrscheine sind am Schiff, im Info- Gebäude auf Nordstrand (soweit besetzt) in unserer Geschäftsstelle
auf Pellworm, online oder im Rohde- Bus zu lösen, wenn nicht anderweitige Fahrscheine (DB) gelöst
sind.
An Bord und beim Verlassen der Schiffe kann eine Fahrausweiskontrolle durchgeführt werden.
Die Lösung des Fahrausweises ist eine Bringschuld. Sollte beim Verlassen der Schiffe keine gültige
Fahrkarte vorgezeigt werden können, wird der zehnfache Wert einer Einfachfahrt erhoben. Im
Wiederholungsfall wird die Person wegen Betruges angezeigt.
Beschädigte oder unleserliche Fahrausweise sind ungültig.
1. Geltungsdauer der Fahrausweise
Die Geltungsdauer der für die Schiffe gelösten Beförderungsscheine beträgt vom Lösungstag an
gerechnet beim Normaltarif und Einheimischentarif
Einfach Fahrkarte 4 Tage
Hin- und Rückfahrkarte 60 Tage
Tages Hin- und Rückfahrkarte 1 Tag
KFZ Hin- und Rückfahrkarte 60 Tage
KFZ 3er, 6er,12er Karte 360 Tage
Zehnerkarte für Personen 360 Tage
Monatskarte der Kalendermonat
Ausnahme:
KFZ 3er Hin- und Rückfahrkarte Einheimischentarif 90 Tage
Alle Fahrkarten gelten nur innerhalb der oben beschriebenen Fristen für die Inanspruchnahme der
Beförderungsleistungen. Nach Ablauf der Fristen gelten die Fahrkarten als entwertet. In diesen
Fällen findet keine Erstattung der Fahrkosten statt.
2. Fahrausweise
Einfache Fahrten
Fahrkarten für einfache Fahrten berechtigen zu einer einmaligen Fahrt auf unserer Fähre von
Pellworm nach Nordstrand oder umgekehrt. Die Fahrt ist spätestens am dritten Folgetag des auf der
Fahrkarte ausgewiesenen Datums anzutreten.
Rückfahrkarten
Rückfahrkarten berechtigen zu einer Hin – und Rückfahrt mit unserer Fähre von Pellworm nach
Nordstrand oder umgekehrt.
Fahrkarten für die KFZ Beförderung
Die Fahrkarten für KFZ beinhalten nicht die Fahrtkosten für die Insassen nebst Fahrer. Sie gelten
nur für das Fahrzeug, für das sie erworben wurden. Der vorgelegte Fahrzeugschein muss mit dem
beförderten KFZ übereinstimmen, und im Original dem Beförderer auf Verlangen vorgezeigt
werden.
3. Zeitkarten
Allgem. Monatskarten gelten für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats z.B. 01.01 bis 31.01.
4. Ermäßigungen auf den Beförderungstarif
Kinder
Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden im Fährlinienverkehr kostenlos befördert. Kinder im Alter
von 6 bis einschließlich 14 Jahren erhalten im Fährlinienverkehr eine Ermäßigung auf den
Beförderungstarif für Erwachsene von ca. 50 % Rabatt.
Schüler, Auszubildende und Studenten mit Hauptwohnsitz Pellworm, können auf Antrag mit der
Kinderfahrkarte befördert werden. Dieser Ausweis ist im Büro der NPDG erhältlich.
Nach Beendigung der Ausbildung verliert der Ausweis seine Gültigkeit spätestens mit der
Vollendung des 23. Lebensjahres.
Schwerbehinderte
Die Beförderung von schwer behinderten Menschen im Fährlinienverkehr richtet sich nach den
entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung.
Ermäßigung von Gruppenreisen
Gruppenreisen von mindestens 20 zahlenden Personen erhalten eine Ermäßigung von ca. 10 % auf
Fahrkarten des Normaltarifs der Fähre. Bei kombinierten Fahrkarten gewähren wir nur auf den
Fähranteil den Rabatt von ca. 10 %. Die Gruppe muss gemeinsam an- und abreisen.
Den Einheimischentarif für die KFZ Beförderung gewähren wir den Personen deren Hauptwohnsitz
und Lebensmittelpunkt Pellworm ist. Im Fahrzeugschein muss Pellworm vermerkt sein. Der
Fahrzeughalter muss einen zum Fahrzeug passenden KFZ Schein im Original vorlegen. Die Fahrt
zum Einheimischen KFZ Tarif muss auf Pellworm beginnen. Der Fahrschein, kann nur auf Pellworm
gelöst werden.
Bei einer KFZ Tagesfahrt von Pellworm gewähren wir für jeden den Einheimischentarif.
Zu bestimmten Zeiten gewähren wir in Verbindung mit einem Pauschalangebot des
Fremdenverkehrsverein – Pellworm (FVV) auf die KFZ Beförderung einen Rabatt von ca. 20 %.
Beim Lösen der Fahrkarte muss eine Pauschalbescheinigung des FVV Pellworm vorliegen.
5. Zusätzliche Bestimmungen
Für Gepäck und Fahrradträger, die mit allgemeiner Betriebserlaubnis am Heck eines Fahrzeuges
angebracht sind, und es hierdurch verlängern, wird zusätzlich zum Beförderungsentgelt für das
Fahrzeug eine Pauschale erhoben.
Die Beförderungstarife werden unabhängig von diesen Tarifbestimmungen gesondert festgelegt und
veröffentlicht.
Die bei uns registrierten Personen und Fahrzeugdaten werden für den internen Gebrauch benötigt
und nicht an Dritte weiter gereicht.
6. Reise-Handgepäck bis 25 kg
Reisegepäck bis 25 kg wird als Handgepäck frei befördert. Diese und auch schwere Stücke
verbleiben in ausschließlichem Gewahrsam und in der ausschließlichen Verantwortung des
Reisenden.
7. Mitnahme von Tieren
a. Hunde werden gegen Entgelt mitgenommen.
Hunde dürfen an kurzer Leine die Salons benutzen aber nicht die Sitzplätze. Verunreinigungen
müssen von dem Hundehalter beseitigt werden. Im Einzelfall ist die Schiffsbesatzung berechtigt
auch andere Entscheidungen zu treffen.
b. Rinder, Pferde, Schafe und Schweine sind in einem verladenen Zustand nach vorheriger
Anmeldung, eine halbe Stunde vor Schiffabfahrt bereitzuhalten. Aus dem Viehtransportwagen darf
kein Urin und Kot während des Transportes fließen oder fallen.
8. Frachtbegleitpapiere
Jeder Sendung, die nicht bar bezahlt wird, ist ein Frachtbrief beizufügen, aus dem der Absender,
der Empfänger, die Stückzahl, das Gewicht und die Warenart ersichtlich ist. Der Frachtbrief ist vor
Antritt der Fahrt im Büro oder bei der Besatzung der Schiffe ausgefüllt abzugeben. Erfolgt die
Bezahlung unbar, haftet der Empfänger oder Absender für die Bezahlung der Fracht.
9. Ist ein Frachtgut nicht durch reedereieigenes Gerät transportierbar oder besteht die Gefahr, dass
Menschen gefährdet oder andere Gegenstände beschädigt werden, ist durch Anordnung des
Kapitäns oder seines Beauftragten die Frachtbeförderung auszuschließen.
10. Es gelten die Fahrgastrechte in der Personenschifffahrt (EU-Verordnung Nr. 1177/2010)