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Allgemeine Beförderungsbestimmungen

Neue Pellwormer Dampfschiffahrts - GmbH Pellworm

A L L G E M E I N E

B E F Ö R D E R U N G S B E D I N G U N G E N

für die Beförderung von Personen und allen sonstigen Frachten

Diese Beförderungsbedingungen gelten auf unseren Schiffen und auf

den für uns in Charter fahrenden Schiffen.

Gültig ab 01.01.2014

Amtsgericht Flensburg: HRB48 Hu – Geschäftsführer: Sven Frener

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Klaus Jensen

§1 Allgemeine Bestimmungen

Die allgemeinen Beförderungsbedingungen haben den Rechtscharakter allgemeiner

Geschäftsbedingungen. Sie sind durch Aushang in unserer Geschäftsstelle auf Pellworm und auf unseren

Schiffen zur Einsicht verfügbar. Mit Abschluss von Beförderungsaufträgen und anderen Aufträgen werden

die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der

Vertragspartner werden von der Reederei nicht anerkannt. Dies gilt auch ohne ausdrücklichen

Widerspruch. Die Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen bleibt der

Reederei jederzeit vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit vom Zeitpunkt ihrer

Veröffentlichung durch Aushang in unseren Geschäftsräumen.

§2 Tarife

Die jeweils gültigen Tarife für den Personen- und Güterverkehr werden in den Geschäftsräumen zur

Einsicht bereit gehalten.

Auf ermäßigte Fahrpreise werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.

Alle Tarife haben keine Gültigkeit für Sonderfahrten, diese werden im Einzelfall besonders vereinbart.

Die Beförderungsentgelte sind vor Antritt der Fahrt fällig und zu entrichten. Ist für die Beförderung unbare

Zahlungsweise vereinbart, haften der Auftraggeber und der Empfänger immer für die Bezahlung des

Beförderungsentgelt. Es liegt im Ermessen der Reederei N.P.D.G. die Bezahlung des

Beförderungsentgelts vom Auftraggeber oder Empfänger zu verlangen.

§3 Schiffssicherheit

a. Den Anweisungen des Schiffspersonals und der sonst an Land eingesetzten Bediensteten der

Reederei ist Folge zu leisten.

b. Dies gilt besonders in Notfällen.

c. Die Beförderung von gefährlichen Stoffen der Klasse 2 und 3 muss rechtzeitig, 2 Tage vor

Beförderungsbeginn, angezeigt werden. Die Beförderung erfolgt nach der

Gefahrengutverordnung See und der jeweils gültigen Ausnahmegenehmigung.

§4 Fahrplan

Die Fahrpläne sind hinsichtlich der Bahn- und Busanschlüsse unter der Voraussetzung normaler Wasser-und Witterungsbedingungen aufgestellt worden. Eine Gewähr für die Einhaltung der Anschlüsse kann

nicht übernommen werden, die vorgesehenen Abfahrts- und Ankunftszeiten sind vielmehr freibleibend.

Der Kapitän und die Reederei haben das Recht, Änderungen und Abweichungen vom Fahrplan

vorzunehmen, soweit dies aufgrund der Witterung, wegen der Schiffssicherheit, wegen behördlicher

Weisungen oder aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Die Reederei behält sich ausdrücklich die Änderung der Fahrpläne, den Ausfall von Fahrten und jede

sonstige Dispositionsänderung vor, soweit dies aufgrund der besonderen Verhältnisse im Nordsee-Fährverkehr erforderlich ist.

Für Schäden, die aufgrund von Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmungen entstehen sollten, haftet die

Reederei nicht.

§5 Haftung

1. Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch

a. Tod oder Körperverletzung eines Reisenden

b. Verlust oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen

Gepäck

c. Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck während der Reise entsteht, wenn das den

Schaden verursachende Ereignis, dieses gilt auch für a. und b., entweder auf einem Verschulden

des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder,

sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf ein Verschulden des Vercharterers

sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers

beruht.

2. Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Reise

a. In den Fällen des Absatzes 1 a auf einen Betrag von 163.613,40 €

b. In den Fällen des Absatzes 1 b auf einen Betrag von 8.180,67 €

c. In den Fällen des Absatzes 1 c auf einen Betrag von 3.067,75 €

beschränkt.

3. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder

sonstigen Wertsachen.

4. Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten.

5. In allen übrigen Fällen haftet der Beförderer.

6. Der Reisende haftet dem Beförderer und seine in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden

Personen für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch für durch Nichtbeachtung

von § 5 Absatz 4 verursachte Schäden.

§ 6 Anzeige von Schäden

1. Der Reisende muss

a. äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck, Kraftfahrzeugen einschließlich des auf oder in

ihnen befindlichen Gepäcks sowie anderem Beförderungsgüter sofort bei Rückgabe, bzw. direkt

nach Verlassen der Fähre bei dem Kapitän, bzw. der Geschäftsleitung schriftlich oder mündlich

anzeigen.

b. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck und Kraftfahrzeugen und anderen

Beförderungsgütern spätestens zwei Wochen nach dem Tag des Empfanges oder der Ausschiffung

oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen dem Beförderer oder einem

von ihm Bevollmächtigten schriftlich anzeigen.

2. Beachtet der Reisende Absatz 1 nicht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein

Gepäck unbeschädigt zurückerhalten hat.

3. Eine schriftliche Anzeige des Reisenden ist nicht erforderlich , wenn der Zustand des Gepäcks sowie

des Kraftfahrzeuges einschließlich des oder in ihm befindlichen Gepäcks beim Empfang gemeinsam

festgestellt oder geprüft worden ist.

§ 7 Verjährung

1. Schadenersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust

oder Beschädigung von Gepäck oder Kraftfahrzeugen einschließlich des auf- oder in ihm

befindlichen Gepäcks verjähren in zwei Jahren.

2. Die Verjährungsfrist beginnt

a. bei Körperverletzung mit dem Tag der Verletzung des Reisenden.

b. Bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden

sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden

nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt dass diese Frist

einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet.

c. Bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Kraftfahrzeugen einschließlich des auf oder

in ihnen befindlichen Gepäcks mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die

Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

§ 8 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und allen anderen Kunden, für die der

Beförderungsvertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand je nach Höhe des

Streitwertes Amtsgericht Husum oder Landesgericht Flensburg.

Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

Anhang zu den Beförderungsbedingung, Durchführungsbestimmungen

Allgemeine Hinweise

Fahrscheine sind am Schiff, im Info- Gebäude auf Nordstrand (soweit besetzt) in unserer Geschäftsstelle

auf Pellworm, online oder im Rohde- Bus zu lösen, wenn nicht anderweitige Fahrscheine (DB) gelöst

sind.

An Bord und beim Verlassen der Schiffe kann eine Fahrausweiskontrolle durchgeführt werden.

Die Lösung des Fahrausweises ist eine Bringschuld. Sollte beim Verlassen der Schiffe keine gültige

Fahrkarte vorgezeigt werden können, wird der zehnfache Wert einer Einfachfahrt erhoben. Im

Wiederholungsfall wird die Person wegen Betruges angezeigt.

Beschädigte oder unleserliche Fahrausweise sind ungültig.

1. Geltungsdauer der Fahrausweise

Die Geltungsdauer der für die Schiffe gelösten Beförderungsscheine beträgt vom Lösungstag an

gerechnet beim Normaltarif und Einheimischentarif

Einfach Fahrkarte 4 Tage

Hin- und Rückfahrkarte 60 Tage

Tages Hin- und Rückfahrkarte 1 Tag

KFZ Hin- und Rückfahrkarte 60 Tage

KFZ 3er, 6er,12er Karte 360 Tage

Zehnerkarte für Personen 360 Tage

Monatskarte der Kalendermonat

Ausnahme:

KFZ 3er Hin- und Rückfahrkarte Einheimischentarif 90 Tage

Alle Fahrkarten gelten nur innerhalb der oben beschriebenen Fristen für die Inanspruchnahme der

Beförderungsleistungen. Nach Ablauf der Fristen gelten die Fahrkarten als entwertet. In diesen

Fällen findet keine Erstattung der Fahrkosten statt.

2. Fahrausweise

Einfache Fahrten

Fahrkarten für einfache Fahrten berechtigen zu einer einmaligen Fahrt auf unserer Fähre von

Pellworm nach Nordstrand oder umgekehrt. Die Fahrt ist spätestens am dritten Folgetag des auf der

Fahrkarte ausgewiesenen Datums anzutreten.

Rückfahrkarten

Rückfahrkarten berechtigen zu einer Hin – und Rückfahrt mit unserer Fähre von Pellworm nach

Nordstrand oder umgekehrt.

Fahrkarten für die KFZ Beförderung

Die Fahrkarten für KFZ beinhalten nicht die Fahrtkosten für die Insassen nebst Fahrer. Sie gelten

nur für das Fahrzeug, für das sie erworben wurden. Der vorgelegte Fahrzeugschein muss mit dem

beförderten KFZ übereinstimmen, und im Original dem Beförderer auf Verlangen vorgezeigt

werden.

3. Zeitkarten

Allgem. Monatskarten gelten für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats z.B. 01.01 bis 31.01.

4. Ermäßigungen auf den Beförderungstarif

Kinder

Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden im Fährlinienverkehr kostenlos befördert. Kinder im Alter

von 6 bis einschließlich 14 Jahren erhalten im Fährlinienverkehr eine Ermäßigung auf den

Beförderungstarif für Erwachsene von ca. 50 % Rabatt.

Schüler, Auszubildende und Studenten mit Hauptwohnsitz Pellworm, können auf Antrag mit der

Kinderfahrkarte befördert werden. Dieser Ausweis ist im Büro der NPDG erhältlich.

Nach Beendigung der Ausbildung verliert der Ausweis seine Gültigkeit spätestens mit der

Vollendung des 23. Lebensjahres.

Schwerbehinderte

Die Beförderung von schwer behinderten Menschen im Fährlinienverkehr richtet sich nach den

entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung.

Ermäßigung von Gruppenreisen

Gruppenreisen von mindestens 20 zahlenden Personen erhalten eine Ermäßigung von ca. 10 % auf

Fahrkarten des Normaltarifs der Fähre. Bei kombinierten Fahrkarten gewähren wir nur auf den

Fähranteil den Rabatt von ca. 10 %. Die Gruppe muss gemeinsam an- und abreisen.

Den Einheimischentarif für die KFZ Beförderung gewähren wir den Personen deren Hauptwohnsitz

und Lebensmittelpunkt Pellworm ist. Im Fahrzeugschein muss Pellworm vermerkt sein. Der

Fahrzeughalter muss einen zum Fahrzeug passenden KFZ Schein im Original vorlegen. Die Fahrt

zum Einheimischen KFZ Tarif muss auf Pellworm beginnen. Der Fahrschein, kann nur auf Pellworm

gelöst werden.

Bei einer KFZ Tagesfahrt von Pellworm gewähren wir für jeden den Einheimischentarif.

Zu bestimmten Zeiten gewähren wir in Verbindung mit einem Pauschalangebot des

Fremdenverkehrsverein – Pellworm (FVV) auf die KFZ Beförderung einen Rabatt von ca. 20 %.

Beim Lösen der Fahrkarte muss eine Pauschalbescheinigung des FVV Pellworm vorliegen.

5. Zusätzliche Bestimmungen

Für Gepäck und Fahrradträger, die mit allgemeiner Betriebserlaubnis am Heck eines Fahrzeuges

angebracht sind, und es hierdurch verlängern, wird zusätzlich zum Beförderungsentgelt für das

Fahrzeug eine Pauschale erhoben.

Die Beförderungstarife werden unabhängig von diesen Tarifbestimmungen gesondert festgelegt und

veröffentlicht.

Die bei uns registrierten Personen und Fahrzeugdaten werden für den internen Gebrauch benötigt

und nicht an Dritte weiter gereicht.

6. Reise-Handgepäck bis 25 kg

Reisegepäck bis 25 kg wird als Handgepäck frei befördert. Diese und auch schwere Stücke

verbleiben in ausschließlichem Gewahrsam und in der ausschließlichen Verantwortung des

Reisenden.

7. Mitnahme von Tieren

a. Hunde werden gegen Entgelt mitgenommen.

Hunde dürfen an kurzer Leine die Salons benutzen aber nicht die Sitzplätze. Verunreinigungen

müssen von dem Hundehalter beseitigt werden. Im Einzelfall ist die Schiffsbesatzung berechtigt

auch andere Entscheidungen zu treffen.

b. Rinder, Pferde, Schafe und Schweine sind in einem verladenen Zustand nach vorheriger

Anmeldung, eine halbe Stunde vor Schiffabfahrt bereitzuhalten. Aus dem Viehtransportwagen darf

kein Urin und Kot während des Transportes fließen oder fallen.

8. Frachtbegleitpapiere

Jeder Sendung, die nicht bar bezahlt wird, ist ein Frachtbrief beizufügen, aus dem der Absender,

der Empfänger, die Stückzahl, das Gewicht und die Warenart ersichtlich ist. Der Frachtbrief ist vor

Antritt der Fahrt im Büro oder bei der Besatzung der Schiffe ausgefüllt abzugeben. Erfolgt die

Bezahlung unbar, haftet der Empfänger oder Absender für die Bezahlung der Fracht.

9. Ist ein Frachtgut nicht durch reedereieigenes Gerät transportierbar oder besteht die Gefahr, dass

Menschen gefährdet oder andere Gegenstände beschädigt werden, ist durch Anordnung des

Kapitäns oder seines Beauftragten die Frachtbeförderung auszuschließen.

10. Es gelten die Fahrgastrechte in der Personenschifffahrt (EU-Verordnung Nr. 1177/2010)